Management-Haftung

Führungskräfte sind verschiedenster Anspruchsgruppen gegenüber verantwortlich und haften bei unsorgfältiger und ungetreuer Geschäftsführung persönlich mit Ihrem Privatvermögen.
Das Obligationenrecht hält zur Verantwortlichkeit der Führungskräfte wie folgt fest:
«Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.» (Art. 717 Abs. 1 OR)
«Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.» (Art. 754 Abs. 1 OR)
Die Pflichten der Führungskräfte sind im Gesetz nicht abschliessend geregelt; sie unterliegen ferner steter regulatorischer und gesetzgeberischer Anpassungen, die es ebenso zu erfüllen gilt. Ein stetig wachsender und verändernder Anforderungskatalog verbunden mit einer steigenden Anspruchsmentalität hat zu einer starken Zunahme von Managerhaftungs-Ansprüchen geführt.

Die Haftung des Arbeitgebers für rechtswidrige Beschäftigungspraktiken ist nicht notwendigerweise mit einer persönlichen Haftung des Organs verbunden, aber in den entsprechenden Versicherungsfällen werden oft natürliche und juristische Personen als Beklagte genannt.

Die folgenden Versicherungsprodukte bieten Schutz für beiden Risikobereiche.

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